Rechtsgrundlagen
Die Baurechtliche Grundordnung (Baureglement / Zonenplan) bildet die Rechtsgrundlagen für die gewünschte bauliche Entwicklung unserer Gemeinde. Im Weiteren gelten auch die kantonalen Vorschriften (Baugesetz, Bauverordnung, Bewilligungsdekret, usw.).
Baurechtliche Grundordnung (Nutzungsplan /grundeigentümerverbindlich)
Zonenplan Art. 71 BauG: Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszone und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete.
Baureglement Art. 69 BauG: Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen. Das Baureglement ist ein kommunales Instrument, in dem Detailbestimmungen der Bauschriften, welche nicht in übergeordneten Gesetzen bereits bestimmt sind, geregelt werden.
Baubewilligungspflicht
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten und die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
Die Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Artikel 6 und 7 Bewilligungsdekret (BewD) geregelt.
Achtung: An schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen gelten spezielle Vorschriften. In solchen Fällen berät Sie die Bauabteilung gerne.
Baubewilligungsarten
Als kleine Baubewilligungen gelten unter anderem:
- Kleinbauten, Nebenbauten und Nebenanlagen
- Unterhaltsarbeiten und Änderungen
- Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen
- Fahrnisbauten
- oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung
- Strassenreklamen
Hier genügt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gesuchstellenden die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachschaft vorlegen.
Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern. Sie müssen pubiliziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Aarberger Anzeigers und wird ab Publikationsdatum 30 Tage bei derBauabteilung zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser 30-tägigen Auflagefrist besteht eine Einsprachemöglichkeit gegen das Bauvorhaben.
Eingabe (eBau - Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern)
Die vom Grossen Rat im Dezember 2020 beschlossene Änderung im Baugesetzt und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungs- und Planerlassverfahrens (eBUP) treten am 01.03.2022 zusammen mit den Änderungen der Bauverordnung in Kraft. Dies führt im Baubewilligungsverfahren zu gewichtigen Änderungen. Somit ist seit dem 01.03.2022 das Baugesuch zwingend über eBau auszufüllen und kann nicht mehr mit den bisherigen amtlichen Formularen eingereicht werden. (Gilt sinngemäss auch für Voranfragen, Projektänderungen und Meldung von Solaranlagen)
Das Baugesuch ist somit im eBau-Portal auszufüllen. Die Pläne sowie die erforderlichen Beilagen werden ins eBau-Portal hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Anschliessend ist das Gesuch bei der Bauabteilung Aarberg zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen und sämtlicher hochgeladener Unteralgen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Erfordert ein Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen.
Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr, bleiben die Papierakten die massgebenden Akten.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fristen erst laufen, wenn die Unterlagen inkl. Beilagen (mit Originalunterschriften) in Papierform auf der Gemeinde sind. Die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets nach Art. 10ff. betreffend Form und Inhalt der Baueingabe gelten auch für die elektronische Baueingabe.
Der Situationsplan kann beim Geometer bezogen werden.
Profile
Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren.
Zuständigkeiten
Die Hochbaukommission verfügt zusammen mit der Bauabteilung über die Bewilligungskompetenz für kleine Gemeinden nach Art. 33 Abs. 2 des Kantonalen Baugesetzes.
Für Baugesuche von Gastwirtschaften, Projekten in der Nähe von Gewässern ohne Gemeindehoheit und solche der Gemeinde selber ist das Regierungsstatthalteramt Seeland (RSTH) zuständig.
Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, welche nicht zonenkonform sind, das heisst, welche nicht landwirtschaftlich begründet sind, bedürfen einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebietes nach Art. 24 Raumplanungsgesetz.
Deshalb sind zu den nicht landwirtschaftlichen Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone Ausnahmegesuche einzureichen, worüber das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entscheidet. Ein entsprechendes Merkblatt, wie auch alle weiteren Angaben bezüglich dem Bauen finden Sie unter www.be.ch/bauen.
Es ist zu beachten, dass die Baubewilligungsbehörde möglicherweise Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen gemäss Art. 21 BewD einholen muss.
Fristen
Bei kleinen Baugesuchen wird mit einer max. Frist von 1 bis 3 Monaten gerechnet. Für ordentliche Baugesuche kann die Baubewilligung je nach Situation in einem Zeitraum zwischen 2 bis 6 Monaten erteilt werden.
Kosten
Kleine Baugesuche ca. Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00 (je nach Arbeitsaufwand)
Ordentliche Baugesuche ca. Fr. 300.00 bis Fr. 3'000.00 (je nach Arbeitsaufwand)
Die Kosten der Amtsberichte, welche wir von den Amtsstellen mit separater Rechnung erhalten, werden den Gesuchstellenden mit den ordentlichen Baubewilligungsgebühren in Rechnung gestellt.
Information über den Baustatus
Die Gemeindebaupolizeibehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden. Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person.
Die Gemeindebaupolizeibehörde führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch:
- Schnurgerüstabnahme => bei der Gemeinde Aarberg erfolgt die Kontrolle durch die RSW AG, Lyss
- Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz => erfolgt durch den Bauverwalter-Stv. (vor dem Eindecken des Anschlusses)
- Kontrolle der Versickerungsanlagen => erfolgt durch den Bauverwalter-Stv.
Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare vor Baubeginn (SB1) und nach Vollendung der Bauarbeiten (SB2) Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab.
Im Weiteren meldet sie den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.
Tipps für die Bauherrschaft zur Beschleunigung des Verfahrens
- Zwecks Information frühzeitig Kontakt mit der Bauabteilung aufnehmen.
- Vollständige Gesuchsakten in gewünschter Anzahl datiert und unterzeichnet einreichen.
- Gesuche für zusätzliche Bewilligungen, Berechnungen (Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer, Parkplatzberechnung etc.) sowie allfällige Ausnahmegesuche beilegen
Gültigkeit Bauentscheid
Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde.
Verlängerungsmöglichkeit
Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.
Brandschutz
«Heureka» – Brandschutz einfach erklärt
Auf der Informationsplattform «Heureka» der Gebäudeversicherung Bern ist Brandschutz für überschaubare Bauvorhaben einfach erklärt. Wenn Sie die Eckdaten Ihres Projekts eingeben, erhalten Sie umgehend die relevanten Anforderungen für Ihr Bauvorhaben.
Lärmschutznachweis
Unter dem Namen «Cercle Bruit Schweiz» eine Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Auf ihrer Homepage finden Sie viele nützliche Hinweise betreffend Lärmschutz.
Bauinventar
Die Objekt-Angaben (Inventarobjekte, ggf. Baugruppen und Strukturgruppen) können Sie im Bauinventar online auf der Website der Denkmalpflege hier aufrufen.