Aarberg Stedtli

Patientenverfügungen / Vorsorgeaufträge

Patientenverfügungen / Vorsorgeaufträge

Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen – Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages ist frei wählbar und liegt im Ermessen der auftraggebenden Person.

Sie können dem Zivilstandsamt mitteilen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser hinterlegt ist. Das Amt wird den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister eintragen, so dass die Information bei Bedarf für die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zugänglich ist.

Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die medizinischen Massnahmen bespricht und auch entscheidet. Für Patientenverfügungen sind aber die Gemeinden als Aufbewahrungsort ungeeignet, weil garantiert werden muss, dass die Patientenverfügung für Ärzte etc. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tage im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle etc.) zur Verfügung gestellt werden können.
 

Es wird empfohlen, dass die Patientenverfügung beim Arzt (Hausarzt) oder den Angehörigen hinterlegt wird; die Gemeindeverwaltung nimmt keine Patientenverfügungen ins Depot. Die Patientenverfügung ist schriftlich (d.h. muss nicht eigenhändig geschrieben sein) zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

 

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