Wir beraten Einwohnerinnen und Einwohner der Vertragsgemeinden unentgeltlich bei persönlichen, finanziellen und allgemein rechtlichen Schwierigkeiten. Wir helfen im Umgang mit Behörden, Institutionen und vermitteln Adressen von Hilfsstellen.
Haben Sie Schwierigkeiten, bei denen Sie nicht weiterkommen? Zögern Sie nicht länger. Melden Sie sich bei unserer Abteilung und vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches Gespräch.
Grundsätze der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe bemüht sich, die Ursachen von Not und Bedürftigkeit zu beheben und die drohende Verarmung von Personen zu verhindern. Personen, die Sozialhilfe benötigen, sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten selber zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und die Ratschläge und Weisungen der Sozialabteilung zu befolgen. Sozialhilfe wird erst ausbezahlt, wenn alle anderen Möglichkeiten (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung, IV etc.) versucht bzw. ausgeschöpft wurden.
Die Sozialhilfe wird erst aktiv, wenn Sie mit Ihrem Einkommen (Renten-Leistungen, Lohneinnahmen, Leistungen durch Dritte) Ihren Unterhalt nicht decken können. Steht die Bedürftigkeit fest, wird anhand der SKOS Richtlinien ein persönliches Budget erstellt
Das Budget besteht aus der Materiellen Grundsicherung und einer Zulage. Der Grundbedarf beinhaltet folgende Ausgaben: Nahrungsmittel, Getränke, Kleider, Schuhe, Artikel für Körperpflege, Auslagen für Haushalt, nicht kassenpflichtige Medikamente, Zeitungen, Haustierhaltung, Gebühren für TV/Radio (Billag) und Telefon, Strom / Gas, Verkehrsauslagen, Vereinsbeiträge und Freizeitbeschäftigung.
Zusätzlich zum Grundbedarf werden die Miete (in gemeindeeigenen Richtlinien festgelegt), die Krankenkassenprämien und die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in die Berechnung des Budgets miteinbezogen.
Situationsbedingte Leistungen wie Zahnarztkosten, Schullager, Brillen etc. müssen im Voraus mit der Sozialarbeiterin besprochen werden und es muss ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Arztrechnungen können bei den Sozialdiensten abgegeben werden. Diese Kosten werden direkt mit der Krankenkasse und dem Arzt abgerechnet. Ein Sozialhilfeklient/ eine Sozialhilfeklientin, der/die nicht erwerbstätig ist, erhält für die erbrachte Integrationsleistung eine Integrationszulage (IZU). Erwerbstätige Sozialhilfeklienten/Sozialhilfeklientinnen erhalten je nach Arbeitspensum einen Einkommens-Freibetrag (EFB), der höher ist, als die IZU. IZU und EFB sind eine Anerkennung der geleisteten Bemühungen eines Klienten und sind ein Anreiz für weitere Bemühungen, wirtschaftlich selbstständig zu werden.
Schulden & Steuern
Durch die Sozialhilfe werden weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Zudem werden keine Schulden von der Sozialhilfe übernommen.
Rückerstattung von Sozialhilfe
Sozialhilfe ist grundsätzlich ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein hohes Einkommen erzielt wird oder die Person über ein hohes Vermögen verfügt (auch Erbschaft, Schenkung, Lottogewinne). Die Möglichkeit einer Rückerstattung wird von der Sozialabteilung jährlich geprüft. Wenn Sozialhilfe als Bevorschussung von bevorstehenden Versicherungsleistungen (z.B. ALV, IV) ausbezahlt wird, wird die ausbezahlte Sozialhilfe direkt beim Versicherer (z.B. Arbeitslosenkasse, IV) zurückgefordert, wenn die Versicherungsleistungen ausbezahlt werden.
Verwandtenunterstützungspflicht
Gegenseitig unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie (Eltern und mündige Kinder), sofern sie in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Dies bedeutet, dass die Einkommens- und Vermögenssituation der unterstützungspflichtigen Verwandten mit der Steuerbehörde abgeklärt wird.
Kürzung von Sozialhilfe / Unrechtmässiger Bezug
Bei grobem Selbstverschulden der Bedürftigkeit, unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe, Verzicht auf Einkommen (z.B. Verzicht auf ALV, nicht annehmen einer Erwerbsarbeit), unkooperativem Verhalten und Nichteinhalten von Abmachungen und Weisungen, wird die Sozialhilfe gekürzt oder sogar eingestellt. Bei einer Kürzung wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu 30% gekürzt und die Integrationszulage oder der Einkommensfreibetrag gestrichen. Wenn Sozialhilfe aufgrund von Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen ausbezahlt wurde, wird sie sofort zurückgefordert. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen wird strafrechtlich verfolgt (Art. 8 Abs. 3 SHG Anzeigepflicht)und die geleisteten Sozialhilfeleistungen sind mit Zins sofort zurück zu erstatten. Jede Veränderung Ihrer Situation ist deshalb unaufgefordert und sofort der Sozialabteilung zu melden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die bei Sozialabteilungbegründetem Verdacht (bezüglich unrechtmässigem Leistungsbezug) einen Abklärungsauftrag an eine externe Sozialinspektionsfirma erteilen können.
Rechte und Pflichten
Sozialhilfeklientinnen und -klienten haben die Pflicht, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, keine Informationen zu verschweigen und eingeforderte Unterlagen vorzulegen. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit anzustreben. Von unterstützen Personen wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet. Beratungsgespräche erfolgen in der Regel in deutscher und in französischer Sprache. Falls Sie mit der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend vertraut sind, bitten wir Sie, selber für eine Übersetzung zu sorgen.
Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialabteilung und der Einwohnergemeinde Aarberg sowie die Mitglieder der Sozialkommission stehen unter Schweigepflicht (Art. 8 Abs. 1 SHG). Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, den Betroffenen Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Das Sozialhilfegeheimnis entfällt jedoch in bestimmten Fällen (Art. 8 Abs. 2 SHG).
Die Höhe der Sozialhilfe wird nach geltenden Richtlinien und unter den oben genannten Auflagen und Bedingungen gewährt. Verfügungen werden schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Gegen die Verfügungen besteht ein Beschwerderecht.
Zusammenarbeit zwischen SozialarbeiterIn und KlientIn
Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden nach Art. 27 Abs. 1 SHG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt. Wenn keine Ziele vereinbart wurden, gilt die Sicherung der sozialen Existenz (Obdach, menschenwürdiges Leben, grundlegende medizinische Versorgung sowie Teilnahme am sozialen Leben) als gemeinsame Zielsetzung.
Noch Fragen?
Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich an uns, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.