Steuererklärung
Der Kanton Bern stellt seit dem Steuerjahr 2014 keine CD-Rom zum Ausfüllen der Steuererklärung her. Sie können aber auf www.taxme.ch die Software "TaxMe-Offline" herunterladen. Dann haben Sie die gleiche Software wie mit der CD-Rom. Die Steuererklärung kann mittels Verschlüsselungstechnik via Internet ausgefüllt werden. Das Programm basiert auf dem Internet-Browser und ist daher unabhängig vom eingesetzten Betriebssystem. Es ist keine Software-Installation auf dem PC erforderlich. Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Benutzername und Passwort finden Sie auf der 1. Seite Ihrer Unterlagen der Steuererklärung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch
Die Gemeindeverwaltung Aarberg füllt keine Steuererklärungen aus, gibt Ihnen aber gerne Tipps und Ratschläge.
Vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung lesen Sie bitte die Wegleitung. Die Formulare 1 – 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulares 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Die Steuererklärung ist ohne Bostitch und Büroklammern dem Steuerbüro Aarberg einzureichen.
Fristverlängerungen
Die Steuererklärung muss jeweils bis 15. März bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. In begründeten Fällen kann ein Fristverlängerungsgesuch an folgende Adresse gerichtet werden:
Dienstleistungszentrum
Kreis Seeland
Bahnhofplatz 10
Postfach
2501 Biel
Für die Behandlung des Gesuches wird eine Gebühr von Fr. 20.— erhoben.
Online Fristverlängerungen hingegen sind kostenlos.
Nachbestellung von Steuerformularen
Haben Sie einzelne Formulare verschrieben oder waren sie im Versand gar nicht dabei? Dann verwenden Sie den Bestellschein in der Wegleitung und senden ihn an die
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Dienstleistungszentrum Kreis Seeland
Bahnhofplatz 10
Postfach
2501 Biel
Tel. 031 633 60 01
Fax 031 633 91 00
Weiterführende Links
Online Fristverlängerung
Kantonale Steuerverwaltung
Kantonale Steuergesetzgebung
Online Steuerberechnung
Merkblätter
Wegleitungen
Steuerwissen für Jugendliche
Hilfe für Seniorinnen und Senioren beim Ausfüllen der Steuererklärung
Taxme-Info
Steuererlass
Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.
Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist.
Das Erlassgesuch ist schriftlich – mit dem amtlichen Formular (Steuererlassgesuch) – bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
Wer kann dieses Formular einreichen?
Personen, welche dauernd
• Ergänzungsleistungen
• IV-Rente
beziehen. Ebenso berechtigt sind Personen im Rentenalter, welche sich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim aufhalten und das Gesamteinkommen nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte Quote beträgt.
Weitere Merkmale
• Bei einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 30'000.— (Einzelpersonen) oder über Fr. 50'000.— (Ehepaare) und bei Liegenschaftsbesitz ist eine Veranlagung nach Art. 41 StG nicht möglich.
• Der Antrag muss nur einmal eingereicht werden, die ausgefüllte Steuererklärung jedoch trotzdem jährlich.
• Die Abweisung des Antrages auf Veranlagung nach Art. 41 StG kann nicht angefochten werden. Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, nach rechtskräftiger Veranlagung ein Erlassgesuch zu stellen.
Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 ist schriftlich mit dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen.
Amtliche Bewertung
Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).
Für jedes Grundstück wird auf der Präsidialabteilung ein Protokoll geführt. Die Eigentümer/innen bzw. Nutzniesser/innen können die Grundstückprotokolle einsehen oder Kopien gegen eine Gebühr von Fr. 1.— pro Kopie anfordern.
Eigenmietwert
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern sind, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstücks oder Grundstücksteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf den amtlichen Werten erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, welche am 31. Dezember als Eigentümer/innen oder Nutzniesser/innen im Grundbuch eingetragen sind.
Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde Aarberg: 1.0 ‰
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung.
Quellensteuer
Eine Quellensteuer wird von Personen erhoben, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, oder durch Heirat mit einem Ausländer mit C-Ausweis oder einem Schweizer im ordentlichen Steuerregister aufgenommen sind. Quellensteuerpflichtig sind daher:
• Jahresaufenthalter (Ausweis B)
• Kurzaufenthalter (Ausweis L)
• Vorläufig aufgenommene Ausländer, Asylsuchende (Ausweis F, Ausweis N)
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben oder eine Leistung beziehen. Es sind dies:
• Künstler, Sportler und Referenten
• Verwaltungsräte
• Hypothekargläubiger
• Empfänger von Ruhegehältern, Renten
• Transporteure im internationalen Verkehr
• Grenzgänger, Arbeitnehmer für kurze Dauer, Wochenaufenthalter
Die entsprechenden Merkblätter, Formulare und die Steuertabelle können Sie nachfolgend herunterladen.
Änderungen der Quellensteuern im Kanton Bern ab 1. Januar 2010
Ab 1. Januar 2010 tritt die neue Quellensteuerverordnung in Kraft. Diese beinhaltet grundlegende Änderungen und führt zu einer neuen Aufbau- und Ablauforganisation für die Abrechnung der Quellensteuer im Kanton Bern.
Neuer Einreichungsort für Ihre Abrechnung
Die Quellensteuerabrechnung (T-520a) reichen Sie zentral bei einer Stelle ein.
Ein Ansprechpartner
Ab 1. Januar 2010 haben Sie im Zusammenhang mit Quellensteuern nur noch einen einzigen Ansprechpartner für alle Belangen (Fragen, Unklarheiten, usw.). Dies ist dieselbe Stelle, an welche Sie künftig Ihre Abrechnungen zentral einreichen.
Wegfall Anmeldeverfahren
Neu entfällt ab 1. Januar 2010 das Anmeldeverfahren mittels den Formularen T-503 (Bsp. T-503a, T-503b, …). Sie können die neuen an der Quelle zu besteuernden Personen jeweils direkt zusammen mit der Abrechnung melden.
Online-Abrechnung der Quellensteuer mit TaxMe QST
Ab 1. Januar 2010 können die Abrechnungen der Quellensteuer online via das mit der Quellensteuer ergänzte TaxMe-Portal vornehmen, und zwar unabhängig davon ob der Arbeitgeber/Arbeitgeberin eine natürliche oder eine juristische Person ist.
Ordentliche Veranlagung
Quellensteuerpflichtige Personen, welche ordentlich veranlagt werden wollen, müssen künftig ein schriftliches Gesuch bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgende Kalenderjahr direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einreichen:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Region Bern-Mittelland
Brünnenstrasse 66
3018 Bern
info.ntov(at)fin.be.ch
Es besteht die Möglichkeit für die nachträglich ordentliche Veranlagung einen Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Bern auszufüllen.
Antrag nachträglich ordentliche Veranlagung
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung.
Wehrdienstersatzabgabe
Feuerwehrdienstpflichtig sind alle in der Gemeinde niedergelassenen Frauen und Männer, inklusive Ausländerinnen und Ausländer mit C-Ausweis. Die Dienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Feuerwehrdienstpflichtigen 19 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 50 Jahre alt werden.
Wer nicht aktiv Dienst leistet, bezahlt eine Ersatzabgabe von 6% der Einkommens- und Vermögenssteuer, aber max. Fr. 350.00 und mind. Fr. 50.00.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung.