Aarberg Stedtli

Lichtraumprofil

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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen wurden mit dem Strassenbaugesetz vom 2. Februar 1964 diverse Vorschriften erlassen.

Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten, sind durch Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen gefährdet. Damit derartige Verkehrsgefährdungen verhindert werden, schreibt das Strassenbaugesetz vom 2. Februar 1964 unter anderem vor:

  • Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen. Über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.

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